Artikel 26.
(6) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der
Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen
Aufenthalts im Ausland, können ihr Wahlrecht auf Antrag unter Angabe des Grundes durch Briefwahl
ausüben. Die Identität des Antragstellers ist glaubhaft zu machen.
Mit dieser Bestimmung in der österreichischen Verfassung schuf der Gesetzgeber in den bundes- und landesgesetzlichen Wahlordnungen die Möglichkeit der Stimmabgabe ohne Beisein der Wahlbehörde.
Sollten Sie voraussichtlich am Wahltag verhindert sein, so können Sie eine Wahlkarte beantragen, mit der Sie Ihr Stimmrecht auch außerhalb der Wahlzeiten und Ihres Wohnortes ausüben können. Beantragen Sie diese möglichst frühzeitig, um Probleme durch eventuelle Verzögerungen im Abwicklungsverfahren zu vermeiden.
Die Anwendung www.wahlkartenantrag.at wird Ihnen von Ihrer Gemeinde als Bürgerservice zur Verfügung gestellt. Auf diese Weise können Sie rund um die Uhr bequem Ihren Wahlkartenantrag ohne persönlichen Amtsweg einbringen. Wird Ihr Antrag vom zentralen System abgelehnt, so hat sich Ihre Gemeinde noch nicht entschlossen, dieses E-Government-Service zu unterstützen!
Die Möglichkeiten der Antragstellung sind abhängig von der jeweiligen Wahlordnung, d.h. nicht für jede Wahl stehen alle o.g. Varianten zur Verfügung.
Sollten Sie eine Wahlkarte erhalten haben und nicht verhindert sein, müssen Sie diese Wahlkarte unbedingt in Ihr Wahllokal mitnehmen! Eine Stimmabgabe ohne Wahlkarte ist in diesem Fall nicht möglich!
Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß in Bezug auf Stimmkarten für Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
Bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Ebene der Bundesländer, Bezirke oder Gemeinden kann es abweichende Regelungen geben. Aufgrund der unterschiedlichen Gesetzeslagen kann es sein, dass eine Stimmkarte nicht automatisch die Möglichkeit einer Abstimmung mittels Briefwahl bedeutet. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung oder bei Ihrer zuständigen Gemeinde.